Pflegegrad 3 steht nach § 15 SGB XI für schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Er umfasst 47,5 bis unter 70 gewichtete Gesamtpunkte.
Für die Versorgung ist ebenso wichtig, welche Aufgaben täglich anfallen und wer sie übernehmen kann. Ein Pflegegrad allein enthält keinen fertigen Dienstplan und keine Garantie für eine bestimmte Zahl von Stunden.
Die Situation im Alltag besprechen
Beobachten Sie gemeinsam, bei welchen Tätigkeiten Unterstützung gebraucht wird. Bei Morgenhain werden die Wünsche der betroffenen Person, die Möglichkeiten der Angehörigen und der gewünschte Umfang persönlich besprochen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt können sich Aufgaben verändern. Beschreiben Sie beispielsweise die benötigte Hilfe bei Körperpflege oder verordneten Maßnahmen. Eine genaue Leistungsbezeichnung ist für das erste Rückgespräch noch nicht nötig.
Finanzierungsformen auseinanderhalten
Bei Pflegegrad 3 nennt § 37 ein Pflegegeld von 599 Euro monatlich. Für Pflegesachleistungen beträgt der Höchstwert nach § 36 bis zu 1.497 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag nach § 45b kann bis zu 131 Euro monatlich betragen.
Geld- und Sachleistung werden bei einer Kombination anteilig berechnet. Aus den gesetzlichen Höchstwerten folgt kein einheitlicher Stundenpreis eines Dienstes. Den möglichen eigenen Anteil besprechen Sie mit dem persönlichen Angebot.
| Grundlage | Betrag / Einordnung |
|---|---|
| Pflegegeld nach § 37 | 599 € monatlich |
| Sachleistung nach § 36 | bis 1.497 € monatlich |
| Entlastungsbetrag nach § 45b | bis 131 € monatlich, zweckgebunden |
Aufgaben zwischen Angehörigen und Dienst abstimmen
Wer körperbezogene Pflege selbst übernimmt und wobei Morgenhain helfen soll, wird vor Beginn geklärt. Der Umfang kann unterschiedliche persönliche Tätigkeiten betreffen; nichts wird automatisch vollständig aus der Hand genommen.
Die Planung kleiner Teams gehört zur beschriebenen Arbeitsweise. Notwendige Wechsel werden besprochen. Eine unveränderte Pflegeperson bei jedem Besuch oder eine minutengenaue Ankunft wird nicht versprochen.
Medizinische Versorgung ist ein eigener Baustein
Ärztlich verordnete Medikamentengabe, Injektionen oder Verbände sind von der Geldleistung der Pflegeversicherung zu unterscheiden. Die Verordnung und ihre Voraussetzungen werden gesondert geprüft.
Morgenhain arbeitet ambulant mit vereinbarten Besuchen. Eine im Haushalt wohnende Betreuungskraft, Nachtwache oder Beatmungsversorgung ist dadurch nicht angeboten. Wenn solche Leistungen gesucht werden, sollte das beim ersten Kontakt klar benannt werden.
Betreuung ohne pauschale Aufsichtsversprechen
Gespräche, Vorlesen, Spaziergänge oder passende Aktivitäten können im ambulanten Rahmen vereinbart werden. Bei Demenz wird persönlich geklärt, welche Begleitung möglich ist. Eine Therapie oder durchgehende Beaufsichtigung wird nicht zugesagt.
Ob allein zu Hause gelebt werden kann, lässt sich aus Pflegegrad 3 nicht allgemeingültig beantworten. Die konkrete Situation muss persönlich beurteilt werden; ein Stundenbudget ersetzt diese Klärung nicht.
Entlastung bei Verhinderung vorbereiten
Wenn die sonst pflegende Person ausfällt, besprechen Sie früh den Zeitraum und die nötigen Aufgaben. Morgenhain prüft die konkreten Einsätze gegen die Tour, bevor eine Übernahme vereinbart wird.
Die Verhinderungspflege hat eigene Voraussetzungen. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen einen gemeinsamen Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro. Bereits genutzte Mittel und die konkrete Art des Ersatzes sind dabei zu berücksichtigen.
Beratung und nächster Schritt
Für Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 3 nennt die aktuell gelesene Fassung eine halbjährliche Beratung nach § 37 Abs. 3. Dieser Besuch unterstützt die häusliche Pflegesituation. Er ist keine neue Begutachtung für einen Pflegegrad.
Für das erste Gespräch mit Morgenhain reichen Anschrift, grober Bedarf und eine Kontaktmöglichkeit. Eine Anfrage ist noch keine Versorgungszusage. Leistungen, Kosten und Beginn werden erst persönlich vereinbart.
Stand der Angaben: 5. Oktober 2026. Herausgegeben von Pflegedienst Morgenhain, Lübeck. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Quellen
- § 15 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 36 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 37 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 38 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 39 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 42a SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 45b SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 37 SGB V (abgerufen am 5. Oktober 2026)