Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte häusliche Pflege. Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 können es nach § 37 SGB XI anstelle der häuslichen Pflegehilfe als Sachleistung beantragen. Die erforderliche Pflege muss in geeigneter Weise sichergestellt sein.
Wenn ein ambulanter Dienst hinzugezogen wird, sollten Geldleistung, Sachleistung und ein möglicher eigener Anteil gemeinsam betrachtet werden. Die Beträge sind gesetzliche Leistungen und kein fester Preis für einen Pflegeeinsatz.
Wer Pflegegeld erhalten kann
Der Anspruch nach § 37 SGB XI setzt Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Die notwendigen körperbezogenen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Haushaltsunterstützung müssen mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung werden nach § 33 auf Antrag gewährt. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ersetzt deshalb nicht jede notwendige Leistungsentscheidung. Angaben zu beantragtem oder vorhandenem Pflegegrad werden mit der Pflegekasse geklärt.
Aktuelle monatliche Beträge
Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Pflegegeldbeträge. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld nach dieser Vorschrift; andere Leistungen können dennoch bestehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Pflegegeld und Dienstleistung unterscheiden
Pflegegeld ist die Geldleistung für eine selbst organisierte Versorgung. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI betreffen die häusliche Pflegehilfe durch geeignete Leistungserbringer. Die Höchstbeträge beider Formen sind nicht identisch.
Wenn Morgenhain regelmäßig unterstützen soll, werden Aufgaben, Umfang und Kosten vor Beginn persönlich besprochen. Eine Tochter muss beim ersten Kontakt noch nicht wissen, welche Leistungsform passt. Ort, grober Bedarf und Kontaktmöglichkeit reichen für den Einstieg.
Was eine Kombinationsleistung bedeutet
Wer die Sachleistung nur teilweise nutzt, kann nach § 38 daneben anteiliges Pflegegeld erhalten. Der Geldbetrag wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen genutzt wurden.
Die vollen Höchstbeträge beider Formen dürfen nicht einfach addiert werden. Die Entscheidung über das Verhältnis bindet nach § 38 grundsätzlich sechs Monate. Im persönlichen Angebot werden tatsächliche Leistungen und mögliche eigene Kosten davon getrennt erklärt.
Beratung bei Pflegegeld
Die aktuell abgerufene Fassung von § 37 Abs. 3 verlangt bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 eine halbjährliche Beratung zu Hause. Für Pflegegrade 4 und 5 ist eine vierteljährliche Beratung zusätzlich möglich.
Der Beratungsbesuch bei Morgenhain kann gesondert vereinbart werden. Eine Pflegefachkraft bespricht die Versorgung und Hinweise mit Ihnen und den Angehörigen. Er ist keine Begutachtung für einen neuen Pflegegrad und setzt keine laufende Pflege durch diesen Dienst voraus.
Wenn zeitweise Ersatz gebraucht wird
Bei Verhinderungspflege sieht § 37 Abs. 2 grundsätzlich die hälftige Fortzahlung des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen jährlich vor. Die Voraussetzungen der Ersatzpflege und ihre Finanzierung sind eigene Fragen.
Morgenhain bespricht den Zeitraum, die Aufgaben und die möglichen Einsätze persönlich. Eine Anfrage ist weder eine Zusage für jede Wunschzeit noch für die vollständige Finanzierung eines Urlaubs.
Den nächsten Schritt ruhig klären
Halten Sie vorhandene Pflegekassenunterlagen für das persönliche Gespräch bereit. Beschreiben Sie zunächst, welche Aufgaben zu Hause schwerer werden und welche Unterstützung Angehörige übernehmen.
Morgenhain prüft konkrete Anschrift, Bedarf und Tour. Erst danach werden ein Kennenlernen zu Hause sowie Leistungen, Kosten und Beginn abgestimmt. Versicherungsnummern, Kontodaten oder ausführliche Diagnosen gehören nicht in die erste freie Nachricht.
Stand der Angaben: 5. Oktober 2026. Herausgegeben von Pflegedienst Morgenhain, Lübeck. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Quellen
- § 33 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 36 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 37 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 38 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 39 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)