Der Entlastungsbetrag beträgt nach § 45b SGB XI bis zu 131 Euro monatlich bei häuslicher Pflege. Er ist zweckgebunden und dient der Erstattung bestimmter geeigneter Leistungen.
Er ist keine freie zusätzliche Barauszahlung und kein pauschaler Preis für eine Haushaltshilfe. Leistungsart, Voraussetzungen und Nachweise werden getrennt von der gewünschten Unterstützung besprochen.
Welche Leistungen vorgesehen sind
§ 45b nennt Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Aufzählung ist kein Leistungskatalog von Morgenhain.
Bei ambulanten Diensten ist in den Pflegegraden 2 bis 5 die Verwendung für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung ausgeschlossen. Körperpflege und hauswirtschaftliche Unterstützung sollten deshalb nicht ohne Prüfung gleich abgerechnet werden.
Die 131 Euro sind ein Erstattungsrahmen
Der Anspruch entsteht nach § 45b mit den Voraussetzungen, ohne vorherige Antragstellung. Für eine Kostenerstattung sind dennoch entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer einzureichen.
Eine Rechnung und die gewählte Leistung müssen in den vorgesehenen Zusammenhang passen. Der Betrag ersetzt weder die persönliche Kostenklärung noch eine Prüfung des möglichen eigenen Anteils.
Was Morgenhain im Alltag anbietet
Hauswirtschaftliche Unterstützung kann Einkaufen, Mahlzeiten, Wäsche und die nötigen regelmäßigen Aufgaben im Pflegealltag betreffen. Betreuung und Entlastung können etwa Gespräche, Spaziergänge und passende Alltagsaktivitäten umfassen.
Es gibt keine automatische Abrechnung jedes Einkaufs über diesen Betrag. Eine einmalige Wohnungsreinigung ohne Pflegebezug ist bei Morgenhain nicht angeboten. Aufgaben und Häufigkeit werden gemeinsam besprochen und gegen die Tour geprüft.
Nicht verbrauchte Beträge berücksichtigen
Nach § 45b kann ein im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfter Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Welche Mittel noch vorhanden sind und welche Nachweise gebraucht werden, sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.
Ein übertragener Betrag ist kein zusätzliches dauerhaftes Monatsbudget. Verwechseln Sie den Anspruch nicht mit einem beliebig verfügbaren Guthaben für jede gewünschte Tätigkeit.
Angehörige und geeignete Anbieter unterscheiden
Die Leistung ist zweckgebunden. Nicht jede private Zahlung an Angehörige oder Bekannte erfüllt automatisch die Voraussetzungen der Kostenerstattung. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählt die Anerkennung nach Landesrecht.
Wenn eine konkrete Leistung gewünscht ist, klären Sie ihre Einordnung und die Nachweise vorher mit der zuständigen Kasse. Morgenhain bespricht den beschriebenen ambulanten Unterstützungsrahmen und das persönliche Angebot.
Körperpflege und zusätzliche Angebote abgrenzen
Ob Duschen, Fußpflege oder eine andere Tätigkeit finanziert werden kann, hängt von der Leistung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für Selbstversorgung besteht bei ambulanten Diensten in Pflegegrad 2 bis 5 die genannte Einschränkung.
Nicht jede gewünschte Tätigkeit erfüllt automatisch die Voraussetzungen. Besprechen Sie konkrete Aufgaben und die gewünschte Unterstützung persönlich, bevor Sie von einer Kostenübernahme ausgehen.
Den Einsatz vor Beginn klären
Nennen Sie zunächst Ort, groben Bedarf und eine Kontaktmöglichkeit. Ob es um Haushalt oder um Alltagsbegleitung geht, wird im Rückgespräch eingeordnet. Eine ausführliche Krankengeschichte ist dafür im Formular nicht nötig.
Anschrift, Tour, Umfang und Kosten werden vor Beginn geprüft. Erst danach werden regelmäßige Termine oder eine andere vereinbarte Unterstützung abgestimmt. Der gesetzliche Betrag ist keine Zusage für jede Wunschzeit.
Stand der Angaben: 5. Oktober 2026. Herausgegeben von Pflegedienst Morgenhain, Lübeck. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Quellen
- § 36 SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 45a SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)
- § 45b SGB XI (abgerufen am 5. Oktober 2026)